Grundsätzlich hat ein Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck über den Betroffenen und dessen Konstitution zu verschaffen. Nur so kann das Recht des Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz und auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt werden. Die Anhörung muss durch den entscheidenden Richter selbst durchgeführt werden. Sollte sich der Betroffene in einem anderen Gerichtsbezirk befinden, darf nur in Ausnahmefällen die Anhörung im Wege der Rechtshilfe durch ein anderes Amtsgericht durchgeführt werden. Diese Ausnahmen sind äußerst restriktiv. Selbst wenn es nur um die Verlängerung einer bereits angeordneten Maßnahme handelt, kann das Rechtshilfeverfahren nicht angewendet werden. Dessen ...