Die Norm des § 8 WTG wird zum 1. Januar 2023 durch die neuen §§ 8 bis 8 b WTG ersetzt. Verpflichtet sind alle Leistungsanbieter (nicht nur die Leistungsanbieter der Eingliederungshilfe). Neu ist die Verpflichtung, Konzepte zur Gewaltprävention zu entwickeln. Die Schutzkonzepte müssen mindestens Präventionsstrategien und Interventionskonzepte beinhalten. Die Inhalte und deren praktische Umsetzung sind den Beschäftigten regelmäßig zu vermitteln. Dies ist zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind bei Uberprüfungen vorzulegen. Zusätzlich muss jeder Leistungsanbieter ein Konzept zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Unterbringungen oder freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen erarbeiten. Darin ist u. a. die Trennung zwischen Anordnung, Durchführung ...