Wenn Krankenhäuser typische Leistungen einer Einrichtung der stationären Pflege erbringen, ohne entsprechende Dokumentation bei der Pflegekasse vorab oder gleichzeitig eingereicht zu haben, laufen sie Gefahr, eine nicht abrechenbare Leistungen erbracht zu haben. Eine Abrechnung mit der Krankenkasse ist dann nicht mehr möglich. Auch ein Anspruch auf Basis der Geschäftsführung ohne Auftrag ergibt sich dann nicht. Denn regelmäßig fehlt es am Fremdgeschäftsführungswillen, der dafür erforderlich ist. Den Krankenkassen wird üblicherweise die Problematik der Dokumentation bekannt sein. Es ist daher ratsam, bereits bei ersten Anzeichen der Erforderlichkeit eines Pflegeheimplatzes die entsprechenden Beratungsstellen zu kontaktieren und die Pflegebedürftigkeit gegenüber der Krankenkasse ...