Die Vermietung von Wohnraum durch steuerbegünstigte Einrichtungen im Sinne der §§ 51 ff AO ("Gemeinnützige") war nach bisheriger Rechtlage in der Regel der Vermögensverwaltung zuzurechnen und ist damit von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Allerdings dürfen für die Vermögensverwaltung nur Mittel verwendet werden, die nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Zudem können Verluste in der Vermögensverwaltung die Gemeinnützigkeit gefährden. Lediglich in Ausnahmefällen war die Vermietung von Wohnraum bisher als steuerbegünstigte, satzungsmäßige Tätigkeit anerkannt. So können auch nach bisher geltender Rechtslage Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime und Erholungsheime von gemeinnützigen Einrichtungen steuerbegünstigte Zweckbetriebe sein. Uberdies können Einrichtungen der Wohlfahrtspflege ein Zweckbetrieb ...