Der Bedarf an Einrichtungen der stationären Pflege und der ambulanten Pflege ist auch im Bauplanungsrecht angekommen. Dennoch sehen die bisherigen maßgeblichen Vorschriften - das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung - keinen typischen Gebietscharakter für die ausschließliche Nutzung und Bebauung durch solche Einrichtungen vor. Die planenden Gemeinden haben somit folgende Möglichkeiten: Entweder sie erklären in einem bekannten Gebietscharakter, beispielsweise reines Wohngebiet, die Bebauung mit Pflegeheimen mit solchen Einrichtungen für zulässig - mit dem Problem der Bewahrung des Gebietscharakters. Oder aber sie haben die Möglichkeit, ein Sondergebiet auszuweisen. Letzteres ist nach dem hier ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besonders dann vorzugswürdig, ...