Auch bei bestehenden Planungen darf die planende Gemeinde mögliche negative Auswirkungen hinzukommender Nutzungsarten auf bestehende Nutzungen berücksichtigen. Dabei kann sie die im Gesetz vorgesehenen Mindestabstände zwischen einzelnen Gebäuden erweitern. Eine solche Erweiterung muss aber in Abwägung zu den hinzukommenden Nutzungsinteressen stehen. Eine Gemeinde kann daher nicht pauschal festlegen, dass Windräder zur Erzeugung von Energie 1.000 Meter von einer Pflegeeinrichtungen entfernt aufgestellt werden dürfen, wenn dies zur Folge hat, dass die Fläche, die effektiv für die Erzeugung von Windkraftenergie zur Verfügung steht, maximal marginalisiert wird. Auch ein Abstand von 500 Metern kann deshalb ermessensfehlerhaft sein. Das gilt ...